Art. 49 · Normativer Inhalt
BZO Baureglement Neuenegg · S. 53 · Original-PDF
49 Normativer Inhalt Hinweise Art. 45
1Die im kantonalen Sachplan Wanderroutennetz bezeichneten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz (z. B. Einbau eines bituminösen Belages) bedürfen einer Bewilligung. Fuss- und Wanderwege Das markierte Fuss- und Wanderwegnetz ist im kommunalen Richtplan Verkehr eingetragen.
siehe Strassenverordnung SV, Art. 33 Art. 46
1Die im Zonenplan 2 Landschaft festgelegten archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen. Archäologische Schutzgebiete
2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10f BauG). Art. 47 Gewässerabstand
1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. baubewilligungsfreie) folgende Bauabstände:
–Sense 30 m
–Wileringbach ab Kirchgasse 7 m
–alle übrigen Fliessgewässer 5 m Die Gewässer sind im Zonenplan dargestellt. Bauten und Anlagen, die weniger als 10,0m von Gewässern erstellt werden, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung des kantonalen Tiefbauamtes, selbst wenn an sich keine Baubewilligung nötig wäre. Definition Messweise s. Anhang 1
2Gegenüber der Ufervegetation ist ein Abstand von mindestens 3m zu wahren.
3Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen. Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine naturnahe Grünraumgestaltung anzustreben. vgl. auch AHOP Kommunale Landschaftsplanung (2011) Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.