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Art. 50 · Normativer Inhalt

BZO Baureglement Neuenegg · S. 54 · Original-PDF

50 Normativer Inhalt Hinweise 5.3 Schutz der naturnahen Landschaft Art. 48

1Die im Zonenplan 2 Landschaft festgelegten Landschaftsschutzgebiete a und b bezwecken die Erhaltung des natürlichen Landschaftsbildes, der Aussichtslagen und die Schonung der Lebensräume für Flora und Fauna. Landschaftsschutzgebiete vgl. Art. 18 und 18b NHG; Art. 16, 19 Abs. 2 und 20 ff. NSchG, Art. 15–

18NSchV sowie Art. 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsökologie. Zu beachten ist auch Art. 29a USG und Art. 1 der Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911).

2Terrainveränderungen, Materialentnahmestellen, Deponien und technische Anlagen wie z. B. Freileitungen sind nicht zugelassen.

3Die Erneuerung von bestehenden Bauten und Anlagen sowie die Errichtung von Neubauten sind – mit Ausnahme einfacher Tierunterstände auf Weiden – nur innerhalb der bestehenden Hofgruppen zugelassen.

4Im Landschaftsschutzgebiet b sind Gewächshausanlagen zugelassen. Sie sind möglichst unauffällig in das Landschaftsbild zu integrieren.

5Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 49

1Die im Zonenplan 2 Landschaft bezeichneten botanischen und geologischen Naturdenkmäler sind geschützt. Schutzobjekte vgl. Art. 29, 30 und 41 NSchG und Art. 86 BauG.

2Die eingetragenen botanischen Schutzobjekte dürfen weder beseitigt noch in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden. vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG. Zu vermeiden sind insbesondere Bodenversiegelungen und –verdichtungen.

3Die eingetragenen geologischen Schutzobjekte und ihre unmittelbare Umgebung dürfen weder beseitigt, beschädigt noch in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Dazu gehören: Drumlins, Dolinen und Findlinge. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.