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Art. 31 · Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

BZO Baureglement Neuenegg · S. 35 · Original-PDF

31 Normativer Inhalt Hinweise

c.Auf Flachdächern kann ein Attikageschoss errichtet werden. Es muss mindestens 3-seitig um 1.5 m von der darunter liegenden Fassade zurückversetzt sein.

d.Die bestehende Quartierstruktur ist zu berücksichtigen. Gegenüber den Parzellen 1291, 1166 und 1393 ist für Hauptbauten allseitig ein minimaler Grenzabstand von 10 m einzuhalten.

e.Auf der Parzelle 1027 dürfen Hochbauten bis max. 2 m an die östliche Abgrenzung der ZPP heranreichen.

f.Der Oelebach muss renaturiert werden. Der Freihaltebereich des Oelebachs ist in die Aussenraumgestaltung zu integrieren.

g.Auf eine rücksichtsvolle Gestaltung des Übergangs zwischen der neuen Siedlung und der offenen Landschaft Richtung Osten ist zu achten.

6Zusammen mit der Erarbeitung der UeO muss ein Gutachten erstellt werden, welches die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers aufzeigt. Besonderes

7Die Breite des Freihaltebereichs für den Oelebach beträgt 10 m.

8Es gelten die Vorschriften der ES III. Lärmempfindlichkeitsstufe Art. 24

1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 11 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 11 «Strite»

2Die ZPP 11 bezweckt

a.das Sicherstellen eines einheitlichen Überbauungsmusters, welches Planungszweck sich in die Landschaft integriert.

b.die harmonische Gestaltung des neu gebildeten Ortsrandes.

c.das Sichern einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.

d.die Sicherstellung der erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung.

e.das Sichern einer zweckmässigen Erschliessung.

3Wohnen im Sinne der Wohnzonen W gemäss Art. 4 BR. Art der Nutzung Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.