Art. 17 · Normativer Inhalt
BZO Baureglement Neuenegg · S. 21 · Original-PDF
17 Normativer Inhalt Hinweise 2.4 Nutzungszonen im Nichtbaugebiet Art. 10
1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Landwirtschaftszone (LWZ) vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. und 37a RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2Es gelten die Vorschriften der ES III. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV) Art. 11
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Weilerzone
a)Zweck Die Weilerzone ist eine beschränkte Bauzone, Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kant. Richtplan MB A_03). Die Gemeinde ist daher nicht erschliessungspflichtig.
2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone (Art. 10 BR). Für Bauvorhaben im Rahmen der Zonenumschreibung ist die Baubewilligungsbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) zuständig. Bauvorhaben, welche den Rahmen der Zonenumschreibung der Weilerzone sprengen, sind auf der Grundlage von Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG zu beurteilen (Entscheid über Zonenkonformität und Ausnahmegesuche durch die Abt. Bauen des AGR).
Bei Bauvorhaben und bei der Umgestaltung von Aussenräumen wird eine Voranfrage bei der Gemeinde empfohlen.
3Es gelten die Vorschriften der ES III. Immissionen und Störungen aus der Landwirtschaft sind zu dulden. vgl. Art. 43 LSV. Art. 12
1Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen. Weilerzone
b)Nutzung Dazu gehören insbesondere auch Nutzungen i.S. der Stützpunktfunktion des Weilers.
2Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von max. 30 % der bestehenden Hauptnutz-, Konstruktions- und Verkehrsflächen zulässig. Die Nutzung der bestehenden Volumen hat aufgrund des Zwecks der Weilerzone (Art. 11 Abs. 1 BR) auf jeden Fall Priorität. Auch bei Erweiterungen ist das bestehende Erscheinungsbild zu wahren (Art. 13 Abs. 3 BR). Bei Bauernhäusern, insbesondere bei solchen mit grossem Volumen, dürfte eine Erweiterung daher in der Regel ausgeschlossen sein. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.