Art. 16 · Normativer Inhalt
BZO Baureglement Neuenegg · S. 20 · Original-PDF
16 Normativer Inhalt Hinweise
–Die randlichen Böschungen rund um die Zone für Kompostieranlage sind mittels Bäumen und Sträucher zu bepflanzen.
6Die gesamte Zone für Kompostieranlage ist über die bestehende südliche Erschliessungsstrasse (Däleweid) zu erschliessen. Zusätzliche Auflagen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Erschliessung
7Die Lärmempfindlichkeitsstufe beträgt III (mässig störende Nutzungen). ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV) Lärmempfindlichkeitsstufe
8Wenn die Erweiterung der Kompostieranlage nicht innert 5 Jahren ab Rechtskraft realisiert wird, fällt das bedingt eingezonte Land unter Anwendung von Art. 126c BauG von Gesetzes wegen entschädigungslos der Landwirtschaftszone zu. Hiervon ausgenommen, ist die Fläche auf Parzelle GB Nr. 514, welche gemäss Zonenplan Siedlung mit Genehmigung vom 26.08.2010 bereits rechtskräftig der Bauzone «ZöN M» zugewiesen ist. Bedingte Einzonung Art. 9
1Die Grünzonen sind Freihaltezonen. Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen (Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art.
3BauG). Grünzone (GR)
2Es sind nur unterirdische Bauten, Kinderspielplätze sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen.
3Grünzonen sind naturnah zu gestalten (Natur- und Magerwiesen, Hecken, standortheimische Einzelbäume, etc.)
4Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden.
5Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Bäume und Gehölze prägen insbesondere das Ortsbild und die Umgebung von Baudenkmälern. Feldgehölze und Hecken sind geschützt (Art.
27Abs. 1 NSchG). Ausnahmebewilligungen für Ausreutungen erteilt der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 NSchG). Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.