Art. 6 · Gemeinsame Gestaltungsvorschriften K1 Opfikon und K2 Oberhausen
BZO Opfikon · S. 11 · Original-PDF
Gemeinsame Gestaltungsvorschriften K1 Opfikon und K2 Oberhausen Geltungsbereich
1Die folgenden Gestaltungsvorschriften gelten für alle Neuund Umbauten in Oberhausen und Opfikon ohne Bauten der Kat. A. Dächer im Allgemeinen
2Dächer von Hauptgebäuden sind grundsätzlich als Satteldächer von beidseitig gleicher Neigung von 36–45° auszubilden und mit Tonziegeln einzudecken; sie sollen giebel- und traufseitig über die Fassaden hinausragen.
3Die Firstrichtung richtet sich nach den Festlegungen im Kernzonenplan. Sind keine Festlegungen vorhanden, so hat sie bei geneigten Dächern parallel zur längeren Gebäudeseite zu verlaufen.
4Für Anbauten und Kleinbauten sind in der Regel nur geneigte Dächer zulässig.
5Antennen sind unter der Dachfläche anzuordnen.
6Nur ortsübliche Dachaufbauten und überdeckte Dacheinschnitte sind gesamthaft auf 1/3 der Länge des entsprechenden Dachs im ersten Dachgeschoss zulässig, wenn sie als Schleppgaube mit einer max. Traufhöhe von 1.20 m oder als Giebelgaube ausgebildet werden. Der obere Ansatzpunkt von Dachaufbauten muss mindestens 1.50 m unter der Firstlinie liegen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster
7Dachflächenfenster gelten nicht als Dachaufbauten. Sie sind in die Dachfläche einzulassen.
8Als nicht ortsüblich gelten:
a)Quergiebel mit unterbrochener Dachtraufe
b)Kehrfirste mit und ohne Fassadenvorsprung
c)Horizontale und dreieckförmige Dachaufbauten Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon 12
9Dachgeschosse sind primär mit giebelseitigen Fenstern zu belichten.
10Ochsenaugen und Dachflächenfenster sind in beiden Dachgeschossen zulässig. Einzelne Fenster dürfen dabei 1.12 m2 (0.78 m x 1.44 m) im Rahmenaussenmass nicht überschreiten. Die Summe der Dachflächenfenster darf höchstens je 3 % pro Dachfläche betragen.
11Dachflächenfenster sind pro Dachgeschoss auf gleicher Höhe anzuordnen. Fassadengestaltung
12Fassaden sind auch bei Neu- und Ersatzbauten so zu gestalten, dass das traditionelle Erscheinungsbild der Dorfkerne nicht gestört wird. Neubauten, neue Anbauten sowie Dachaufbauten dürfen aber auch in nicht traditionellen Baumaterialien ausgeführt werden, falls dies zu architektonisch und städtebaulich guten Lösungen führt.
13Insbesondere sind:
a)Untergeschosse lediglich als Sockelgeschosse von max. 1.50 m Höhe über dem gestalteten Terrain zulässig;
b)Fenster in herkömmlicher Ordnung und Ausbildung (stehende Rechtecke, Sprossenteilung) auszuführen;
c)die Fassaden grossflächig darzustellen. Eine Gliederung soll vorwiegend durch die Materialisierung sowie die Anordnung von Öffnungen für Türen und Fenster und nur in Ausnahmefällen durch Fassadenvor- oder -rücksprünge erreicht werden.
d)Balkone sind bevorzugt als Lauben unter dem traufseitigen Dachvorsprung anzuordnen. Bei guter Gestaltung sind sie aber auch in der Fassade rückspringend oder als abgestützte und überdeckte Balkone an Giebelfassaden zugelassen. Umgebungsgestaltung Art. 6 Gestaltungsplanpflicht
1Im Dienstleistungsbereich Dc gemäss Plan 2 zu den Sonderbauvorschriften gilt eine Gestaltungsplanpflicht.
2Der Gestaltungsplan mit beschränktem Inhalt regelt Lage und Mass des Wohnanteils und die Abweichungen von der Bau- und Nutzweise gemäss SBV Art. 24. Weitere Abweichungen sind nicht zulässig. Art. 6 Abweichungen
1Die Mehrfachnutzung von Parkplätzen kann beim Vorliegen wichtiger Gründe unter Reduktion der gemäss Art. 2, 3 und 4 ermittelten Zahl der Abstellplätze bewilligt werden. Derartige Reduktionen sind im baurechtlichen Entscheid zu begründen. Die Mehrfachnutzung muss zwischen den Parteien vertraglich geregelt sein; sie kann im Grundbuch angemerkt werden.
2Bei Betrieben mit Fahrzeugen, die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen (Servicefahrzeuge etc.), wird die Zahl der zulässigen Abstellplätze von Fall zu Fall bestimmt. Art. 6 BZO Kategorie C Schutzverfügung mit Nr. 20 17 N Dieser Plan dient nur zur Übersicht und ist nicht rechtsverbindlich. Massgebend ist der Originalplan im Massstab 1:1'000, er ist im Bauamt der Stadt (2#'& einsehbar.
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Dieser Plan dient nur zur Übersicht und ist nicht rechtsverbindlich. Massgebend ist der Originalpla im Massstab 1:1'000, er ist im Bauamt der Stad (2#'& einsehbar.
Kanton Zürich Stadt Opfikon Teil E Ergänzungsplan Aussichtschutz
Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. März 2011
Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 (ARE / 125 / 2011)
Aufnahmepunkte: Foracher Y = 686'510.890 X = 253'362.823 Aufnahmehöhe : 477.22 m.ü.M Halden Y = 685'838.600 X = 253'806.000 Aufnahmehöhe : 456.80 m.ü.M Fixpunkthöhen jeweils +1.60 m Der Kreissektor wird als schiefe Ebene()A2-)57, Zwischenwerte werden interpoliert. Die Aussichtsschutzhöhe ∆h berechnet sich wie folgt : Horizontaldistanz Hd zwischen Aussichtspunkt AP und Bauvorhaben BV (Koordinatendifferenz) multipliziert mit dem tan V (Vertikalwinkel). Höchster Gebäudepunkt = Aufnahmehöhe - ∆h Hd V AP Halden 1.60m A z = 3 0 3 .60 g Halde A4 ∆h -4.400 = V g =T zA = Az n s tras 6.5g 5m 3r u BV A z = 2 8 V 3 . 0 = 0 - 2 . 6 1g V = - 4 .4 0 0 0 g g 3 4 9 .30 seg 1 0 = V V 7 = -1 .6 -1.42g 4 0 g 5 -2.610g = V g 213.20 Foracher = Az N Dieser Plan dient nur zur Übersicht und ist nicht rechtsverbindlich. Massgebend ist der Originalplan im Massstab 1:5'000, er ist im Bauamt der Stadt 0 100 200 300 400 500 m % einsehbar. 14640_05A_120202_Aussicht.vwx Aufnahmepunkte: Foracher Y = 686'510.890 X = 253'362.823 Aufnahmehöhe : 477.22 m.ü.M Halden Y = 685'838.600 X = 253'806.000 Aufnahmehöhe : 456.80 m.ü.M Fixpunkthöhen jeweils +1.60 m Der Kreissektor wird als schiefe Ebene()A2-)57, Zwischenwerte werden interpoliert. Die Aussichtsschutzhöhe ∆h berechnet sich wie folgt : Horizontaldistanz Hd zwischen Aussichtspunkt AP und Bauvorhaben BV (Koordinatendifferenz) multipliziert mit dem tan V (Vertikalwinkel). Höchster Gebäudepunkt = Aufnahmehöhe - ∆h Hd V AP 1.60m ∆h BV N 0 100 200 300 400 500 m
Dieser Plan dient nur zur Übersicht und ist nicht rechtsverbindlich. Massgebend ist der Originalplan im Massstab 1:5'000, er ist im Bauamt der Stadt % einsehbar. 14640_05A_120202_Aussicht.vwx Kanton Zürich Stadt Opfikon Teil F Übersicht über die Gewässerabstandslinien und Waldabstandslinien
Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. März 2011
Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 (ARE / 125 / 2011)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.