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Art. 7 · Umgebungsgestaltung

BZO Opfikon · S. 12 · Original-PDF

1Umschwünge sind mit aller Sorgfalt zu erhalten und gegebenenfalls ersatzweise neu zu gestalten; dies gilt insbesondere für verbleibende Grünflächen mit Bäumen, Mauern, Treppen, Vorplätzen und Garagenausfahrten und andere Bestandteile des Umschwunges. Gestalterische Anforderungen Bauten und Anlagen

2Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf ein Minimum beschränkt werden. Reklamen

3Fremdreklamen sind nicht gestattet. Hinweise auf im Gebäude befindliche Gewerbe- oder anderweitige Betriebe Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon 13 haben sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in die Umgebung einzufügen. 2.2 ZENTRUMSZONEN Z 2.2.1 Zentrumszonen Schaffhauserstrasse Art. 7 Arealüberbauung

1Arealüberbauungen sind zum Ausnützungstransfer aus dem Dienstleistungsbereich Da zum Mischbereich Mb zulässig. Die Mindestarealfläche beträgt 5’000 m2; die Ausnützungsziffer und die Vollgeschosszahl kann nicht erhöht werden.

2Im Übrigen sind Arealüberbauungen ausgeschlossen. Art. 7 Anordnung Mindestens 60% der Abstellplätze sind unterirdisch oder im Gebäude anzuordnen, ausgenommen in den Kern-, Industrie- und Zentrumszonen Arbeitsplatzgebiete.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.