← BZO Opfikon · Inhaltsverzeichnis

Art. 3 · Grundsätze, Zweck

BZO Opfikon · S. 8 · Original-PDF

1Die Vorschriften über die Ortskerne Opfikon und Oberhausen bezwecken die Erhaltung und Erneuerung der vorhandenen wertvollen Bausubstanz unter Einschluss der dazugehörigen, für das Orts- und Strassenbild bedeutsamen Umschwünge. Sie sollen ortsbildgerechte Umund Neubauten und damit eine Weiterentwicklung der Wohn-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Nutzung gewährleisten. An die Erscheinung von Bauten, deren Dachflächen, Ausstattungen, Ausrüstungen sowie der Umgebung werden dabei erhöhte Anforderungen gestellt.

2Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen einzelner Objekte. Vorbehalt von Unterschutzstellungen Nutzweise

3Zulässig sind Wohnnutzung, landwirtschaftliche und mässig störende Betriebe, Läden sowie Gaststätten.

4Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen wird nur bewilligt, wenn der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Ausführung gesichert ist (Nachweis durch Bauherrschaft, Vorvertrag, Bankgarantie oder Ähnliches) oder wenn die verbleibende Baulücke nicht störend im Orts- oder Strassenbild in Erscheinung tritt. Bewilligungspflicht für Abbrüche und Änderung von Umschwüngen Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon 9 Bauten Kat. A

5Innerhalb der Ortskerne von Opfikon und Oberhausen sind Gebäude der Kategorie A (schwarz angelegt) ausgeschieden und unter Schutz gestellt. Diese sind hinsichtlich Lage, Stellung, Kubus, Bausubstanz und Gestaltung, sowie oftmals auch bezüglich Umgebung, für das Ortsbild besonders wichtig.

6Der Umbau von Bauten der Kat. A ist, im Rahmen der Schutzverfügungen, nur unter Beibehaltung von Standort, Stellung, Form, Volumen und des Erscheinungsbilds zulässig. Änderungen zum Zweck einer besseren Gestaltung (oder zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) können gestattet, oder soweit zumutbar angeordnet, werden. Im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen sind Abweichungen vom Erscheinungsbild zulässig, wenn diese den Anforderungen von Art. 6 genügen. Änderungen an Bauten Kat. A Art. 3

1Der Mindestbedarf an Abstellplätzen und deren zulässige Gesamtzahl berechnen sich anhand des Grenzbedarfs gemäss Art. 2 sowie der Güteklasse des öffentlichen Verkehrs gemäss den im zugehörigen Plan bezeichneten Reduktionsgebieten. Reduktion aufgrund der Güteklasse der ÖV-Erschliessung

2Der Mindestbedarf entspricht dem unteren Grenzwert, die zulässige Gesamtzahl dem oberen Grenzwert der nachstehenden Tabelle (je in Prozenten des Grenzbedarfes): Bewohner * (%) Beschäftigte (%) Besucher, Kunden (%) Güteklasse A Güteklasse B Güteklasse C Güteklasse D keine Güteklasse -- 55% 70% 85% 100% --

* ohne oberen Grenzwert Parkplatz-Verordnung der Stadt Opfikon 45

NutzungsartBeschäftigteKunden
Restaurant, Café Konferenzräume, Säli Hotel1 PP / 40 Sitzplätze -- 1 PP / 7 Zimmer1 PP / 6 Sitzplätze 1 PP / 10 Sitzplätze 1 PP/ 2 Zimmer
Publikumsorientierte Betriebe Nicht publikums- orientierte Betriebe Industrielle und ge- werbliche Fabrikation Lagerflächen1 PP / 80 m2 mGF 1 PP / 80 m2 mGF 1 PP / 150 m2 mGF 1 PP / 300 m2 mGF1 PP / 100 m2 mGF 1 PP / 300 m2 mGF 1 PP / 750 m2 mGF -- (*)
Einkaufszentren Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten, Sport- anlagen, öffentlicher Verkehr1 PP / 250 m2 mGF (**)1 PP / 60 m2 mGF (**)

Tabelle von S. 44 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.