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Art. 2c · c ABV dürfen in allen Bereichen der Kernzone K1 angeordnet werden

BZO Opfikon · S. 10 · Original-PDF

c ABV dürfen in allen Bereichen der Kernzone K1 angeordnet werden.

11Rampen von Tiefgaragen dürfen nicht in den Freihaltebereichen erstellt werden. Sie sind nach Möglichkeit in Gebäuden anzuordnen.

12Es gilt folgende Bauweise: Bauweise von Neuund Ersatzbauten Vollgeschosse 2 * Anrechenbare Dachgeschosse 2 ** Anrechenbares Untergeschoss 1 min. / max. Gebäudelänge 15.00 / 30.00 m min. / max. Gebäudebreite 9.00 / 14.00 m min. / max. Fassadenhöhe 6.00 / 8.10 m min. Grundabstand für Hauptgebäude

(sofern nicht durch Mantellinie bestimmt) 3.50 m min. Grenz-, Gebäude- und Strassenabstand

für Klein- und Anbauten gem. § 2 a ABV 2.00 m

* Abweichende Festlegung (nur 1-geschossiger Anbau) durch Mantellinie vorbehalten ** Ein anrechenbares Dachgeschoss kann durch ein drittes Vollgeschoss mit max. 1.70 m Kniestockhöhe ersetzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.