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Art. 11 · Dachaufbauten und Dachfenster
BZO Nürensdorf · S. 6 · Original-PDF
1. In den Baubereichen B und C haben Gebäude Satteldächer mit ortsüblicher Ausgestaltung und Neigung, wenigstens aber 36° bis max. 45° alter Teilung, aufzuweisen. Dachform Dachgestaltung 2. Die Hauptfirstrichtung in den Baubereichen A, B und C muss den im Kernzonenplan angegebenen Richtungen entsprechen. Wo keine Hauptfirstrichtung angegeben ist, muss sie parallel zur Hauptfassade verlaufen 3. Für Klein- und Anbauten sind auch abweichende Dachformen zulässig. Als Bedachungsmaterial sind gedämpft rote bis braune Ziegel zu verwenden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.