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Art. 75 · Gewässerraum

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 109 · Original-PDF

1Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:

a)die natürliche Funktion der Gewässer;

b)Schutz vor Hochwasser;

c)Gewässernutzung.

2Der Gewässerraum für Fliessgewässer wird im Zonenplan «Gewässerraum» massgebend und georeferenziert als Überlagerung festgelegt (Korridor).

3Der Gewässerraum für den Teich im Enggisteinmoos und den Teich im Rüfenachtmoos beträgt 15 m. Er wird ab der Uferlinie gemessen.

4Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen - bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien - Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

5Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Diese gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. 107 Siehe dazu den Waldabstandslinienplan vom 10. Juli 1974 (mit Sonderbauvorschriften vom 16. Juni 1976 und Teilrevisionen vom 18. August 1977, 3. September 1979, 17. Januar 1980, 9. September 1980, 16. Juni 1982, 12. Januar 1983,14. März 1986). Art. 25, 26 und 27 Kantonales Waldgesetz (KWaG), Art. 34 Kantonale Waldverordnung (KWaV). 108

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.