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Art. 76 · Abstand von öffentlichen Strassen

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 111 · Original-PDF

1Sofern nicht durch Baulinien festgelegt, ist von Strassen der Basiserschliessung ein Bauabstand von mindestens 5.00 m und von solchen der Detailerschliessung sowie von selbstständigen Fuss- und Radwegen ein Bauabstand von mindestens 3.60 m einzuhalten. Der Bauabstand wird von der äussersten Begrenzung des Verkehrsraumes aus gemessen.

2Unterirdische Gebäudeteile - ausgenommen Lichtschächte, Treppen und dgl. - müssen mindestens 50 cm unter dem Strassenniveau liegen und mindestens 1.00 m von der Strassenlinie entfernt sein. Bei noch nicht voll ausgebauten Strassen kann die Bauabteilung grössere Abstände verlangen.

3Bei Bauten mit Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, deren Benützung einen Vorplatz gegen die Strasse erfordert, können von der Bauabteilung den Verhältnissen entsprechend grössere Abstände verlangt werden.

4Für Abstände von Kantonsstrassen gilt das Strassengesetz (SG) bzw. die Strassenverordnung (SV) des Kantons Bern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.