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Art. 57 · Hecken, Feldgehölze und Ufergehölz

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 93 · Original-PDF

1Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze sind in ihrem Bestand geschützt.

2Bauabstände: Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 6 m einzuhalten.

3Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten, etc.) ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 3 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.