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Art. 32 · ZPP N14 «Hofmatt, Worb»

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 69 · Original-PDF

1Die ZPP bezweckt die Festlegung der Baumöglichkeiten mit folgenden speziellen Zielen: •฀ die haushälterische Nutzung des Bodens durch verdichtete Bauweise, •฀ eine gute und konfliktfreie Einordung in die Umgebung, •฀ die Gestaltung des Siedlungsrandes, •฀ die gesamtheitliche Aussenraumgestaltung, •฀ die Ausscheidung von Flächen für öffentliche Zwecke, •฀ die Optimierung der Erschliessung und Parkierung, •฀ die Schaffung von Fuss -und Radwegverbindung sowie •฀ die Festlegung von Lärmschutzmassnahmen.

2Nutzungsart: Wohnen (mit einem Mindestanteil von hindernisfreien Wohnungen von 20% der oberirdischen Geschossfläche für das Wohnen), für die Quartierversorgung notwendige Gewerbe und Dienstleistungen, kleine Büros und Praxen, nicht störendes Kleingewerbe, Gastgewerbe, mässig störendes Gewerbe und betriebsnotwendige Büros, Labors, Kantinen und Lager gestattet. Geschäfte (Dienstleistungen mit Publikumsverkehr) sind im Unter-, Erd- und in den Obergeschossen gestattet. Verkaufsnutzungen, inkl. Dienstleistungsnutzungen mit Frontoffice dürfen max. 2’400m2 beanspruchen. Zudem können öffentliche Fahrrad- und Autoparkplätze sowie Zugänge zu den Sportanlagen erstellt werden. Es dürfen keine neuen empfindlichen Einrichtungen mit schwer evakuierbaren Personen wie Kindergärten, Schulen, Altersheime, Spitäler, Gefängnisanstalten zugelassen werden.

3Nutzungsmass: Die Geschossflächenziffer oberirdisch beträgt max. 1.15, dabei darf die Gesamtnutzung nicht mehr als 2’000 Fahrten DTV verursachen; dazu ist ein Fahrtencontrolling aufzubauen. Zudem ist die Bautätigkeit und die Siedlungs- 67 68 konzeption auf die Massnahmen des Hochwasserschutzes «Worble und Bächu» abzustimmen. Anzahl Vollgeschosse: 4-6 (Bernstrasse 6 Vollgeschosse, Rubigenstrasse Nord 5 Vollgeschosse und Rubigenstrasse Süd 4 Vollgeschosse) Fassadenhöhe traufseitig: Bernstrasse max. 21.50 m, Rubigenstrasse Nord max. 18.50 m und Rubigenstrasse Süd max. 15.50 m

4Gestaltung: Die Ausrichtung publikumsintensiver Nutzung auf die öffentlichen Bereiche (Strasse, Platz) und die Gestaltung eines für den Fussgänger attraktiven Vorbereiches ist vorgegeben. Die Bodenversiegelung ist auf das notwendige Mass zu beschränken.

5Lärmempfindlichkeitsstufe: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.