Art. 67 · Abstellplätze für Fahrzeuge
BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 51 · Original-PDF
1Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für sämtliche Fahrzeugkategorien sowie die nachträgliche Parkplatzerstellungspflicht richten sich nach den kantonalen Vorschriften31.
2Erfordert ein Bauvorhaben in Wohn- oder Mischzonen 10 und mehr Autoabstellplätze, sind mindestens 60% davon zu überdachen.
3Ausgenommen bei Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern sind mindestens 10% der erstellten Autoabstellplätze jedoch mindestens einer für Besucher zu reservieren und als solche zu bezeichnen. Die zuständige Gemeindebehörde kann verlangen, dass bei nicht dem Wohnen zugeordneten Parkplätzen für Motorfahrzeuge, eine angemessene Anzahl als Angestelltenparkplätze reserviert und als solche bezeichnet werden. Als angemessen gelten in der Regel 5% der erstellten, mindestens aber ein Parkplatz für Motorfahrzeuge.
4Autoabstellplätze für Behinderte sowie Fahrradabstellplätze sind an besonders gut zugänglichen Lagen und in der Nähe der Eingänge zu erstellen. Allenfalls sind neue Zugänge zu schaffen.
5Autoabstellplätze sind soweit möglich als Gemeinschaftsanlagen zu erstellen.
6Die Gemeinde kann für die Parkierung von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund Gebühren erheben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.