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Art. 63 · Förderungsmassnahmen

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 49 · Original-PDF

1Die Gemeinde kann Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft (Anlage von Bäumen, Baumgruppen, Hecken, Obstgärten und dergleichen), zur Erhaltung und Aufwertung von erhaltens- oder schützenswerten Baudenkmälern sowie zur Förderung der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien fördern und unterstützen.

2Wegleitend sind für die Förderung ökologischer Objekte und Gebiete der Richtplan Landschaft und der Teilrichtplan ökologische Vernetzung, für die Förderung der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien der Richtplan Energie. 5.4 Gefahrengebiete

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.