Art. 64 · Bauen in Gefahrengebieten
BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 49 · Original-PDF
1Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat30.
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
30Vgl. Art. 6 BauG Einwohnergemeinde Münsingen 50 Baureglement (GBR)
4Wer in einem Gefahrengebiet baut, macht dies in Kenntnis der bestehenden Gefahren und trägt demnach allfällige entstehenden Schadenrisiken vollumfänglich selbst. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine Baute, Anlage oder Vorkehr bewilligt hat.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.