Art. 60 · Fliessgewässer
BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 48 · Original-PDF
1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen die folgenden Abstände28:
–Aare: Der Gewässerraum grenzt an die eidg. Baulinien
der Autobahn A6. Die Gebiete ZSF 6-9 bleiben
vorbehalten.
–Grabebach: ab Gemeindegrenze bis Einlauf Beerstutz 3.0 m
im übrigen Lauf 8.0 m
–alle übrigen Gewässer (Bauzone) 8.0 m
–alle übrigen Gewässer (ausserhalb Bauzone) 11.0 m
–eingedolte Gewässer (ab Ausserkant Ummantelung) 5.0 m Abweichende Festlegungen aufgrund von Wasserbauplänen bleiben vorbehalten.
2Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3.0 m, gegenüber der Uferbestockung von 6.0 m einzuhalten.
3Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen. Namentlich gilt für das Parkbad an der Aare eine erweiterte Besitzstandsgarantie, die auch den Abbruch und Ersatz bestehender Bauten, Anlagen und Vorhaben erlaubt. Im Übrigen sind Bauten und Anlagen nach den kantonalen Vorschriften zulässig29.
4Innerhalb des Bauabstands ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung anzustreben.
28Vgl. Anhang A4.6
29Art. 7 und 15 WBG und Art. 11 Abs. 2 BauG Für Ufergehölze inkl. Auenvegetation auch: Vgl. Art. 21 Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz (NHG; SR 451); Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 Naturschutzverordnung (NSchV; BSG 426.111). Einwohnergemeinde Münsingen 49 Baureglement (GBR)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.