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Art. 59 · Schutzgebiete und -objekte

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 46 · Original-PDF

1Die im Zonenplan 2 bezeichneten Schutzgebiete oder -objekte sind im Sinne von Art. 10 und 86 BauG sowie der nachfolgenden Absätze geschützt.

2Die Baubewilligungsbehörde verfügt im Baubewilligungsverfahren die zur Abwehr von Gefährdungen erforderlichen Auflagen und Bedingungen. Grundsätze

25Art. 10a ff. BauG

26Art. 10c BauG und 22 Abs. 3 BewD 27 vgl. Art. 10f BauG Einwohnergemeinde Münsingen 47 Baureglement (GBR)

3Die zuständige Gemeindebehörde kann für die im Zonenplan bezeichneten Schutzgebiete und -objekte Bestimmungen zur Pflege und zum Erhalt erlassen. Für Schutzgebiete und -objekte sowie für weitere ökologisch wertvolle, schutzwürdige Gebiete oder Objekte Bewirtschaftungsverträge abschliessen. Dadurch soll der Erhalt und eine fachgerechte Pflege sichergestellt werden. Die Entschädigung soll Mehraufwände bzw. Mindererträge abgelten und richtet sich nach den Bestimmungen über Beiträge für ökologische Leistungen in der Landwirtschaft (DZV; ÖQV/LKV).

4Die Landschaftsschutzgebiete sind weitgehend unverbaute Landschaftsbereiche, die sich durch ihre Vielfalt, Eigenart oder Schönheit auszeichnen. Sie sind geomorphologisch prägnant wahrnehmbar und bilden dadurch ein ästhetisch reizvolles Ganzes. Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die Erhaltung dieser besonders wertvollen Landschaftsteile. Alle Vorkehren, die den jeweiligen typischen Charakter verändern könnten, wie z.B. das Entfernen oder Anpflanzen von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Einzelbäumen und Baumgruppen, Geländeveränderungen, das Abstellen von Fahrhabe, die Zwischenlagerung von Siloballen auf offenem Feld, die Erstellung fest fundierter Treibhäuser oder Folientunnels, etc. sind nur mit Bewilligung der Baubewilligungsbehörde gestattet und dürfen das Landschaftsbild und das ökologische Gefüge nicht erheblich verändern oder beeinträchtigen. Im Landschaftsschutzgebiet Rossboden ist die Erstellung einer Entlastungsstrasse, im Landschaftsschutzgebiet südlich des Siedlungsgebiets die Erstellung eines Autobahnzubringers möglich. Diese haben den Anliegen des Landschaftsschutzes so weit als möglich Rechnung zu tragen. Neue nicht landwirtschaftliche Bauten sowie Materialentnahmestellen und Deponien sind nicht zugelassen. Neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind nur im Bereich der bestehenden Bauernhöfe gestattet. Wo die traditionelle Hofstruktur zu erhalten ist, müssen sich solche Bauten und Anlagen ins bestehende Gefüge einordnen und der bestehenden Bausubstanz unterordnen.

5Die Bäume innerhalb der im Zonenplan 2 bezeichneten Baumschutzgebiete sowie die schützenswerten Einzelbäume sind geschützt. Sie prägen das Orts-/ Landschaftsbild, umfassen wertvolle Hochstammobstgärten, sind aus kulturhistorischen Gründen und/oder aus Gründen des Natur-/Landschaftsschutzes zu erhalten. Die geschützten Bäume dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde nicht beseitigt werden. Sie sind fachgerecht zu pflegen und zu erhalten. Die Pflege schützenswerter Einzelbäume darf nur in Absprache mit der zuständigen Gemeindebehörde erfolgen. Zur Pflege von Bäumen innerhalb der Baumschutzgebiete sind die Weisungen der zuständigen Gemeindebehörde zu befolgen. Bei der notwendigen Verjüngung des Baumbestandes oder bei Ersatzmassnahmen sind einheimische und standortgerechte Baumarten zu pflanzen.

6Die im Zonenplan 2 bezeichneten Uferschutz- und Feuchtgebiete sind geschützt. Innerhalb der vermarchten Gewässerparzellengrenze und eines daran angrenzenden 5.0 m breiten Schutzstreifens, gemessen ab Böschungskante, ist der Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln verboten. Die Uferbestockungen sind fachgerecht zu pflegen und zu erhalten. Sie dürfen maximal auf 1/3 der Länge auf Stock gesetzt werden. Terrainveränderungen im Uferbereich sind bewilligungspflichtig und nur gestattet, wenn sie der Verbesserung der naturnahen Uferböschungen dienen. Landschaftsschutzgebiete Baumschutzgebiete und schützenswerte Einzelbäume Ufergehölz, Uferschutz- und Feuchtgebiete Einwohnergemeinde Münsingen 48 Baureglement (GBR)

7Die im Zonenplan 2 bezeichneten Trockengebiete, Naturwiesen und Hecken sind geschützt. Das Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln sowie das Einsäen artenarmer Gras- und Kunstwiesen sowie alle anderen Beeinträchtigungen sind untersagt.

8Die Hecken und Feldgehölze sind geschützt. Sie sind fachgerecht zu pflegen und zu erhalten. Sie sind periodisch zurückzuschneiden, dürfen jedoch maximal auf einer Länge von 1/3 vollständig auf Stock gesetzt werden. Näher als 5.0 m von der Hecke oder dem Feldgehölz ist der Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln verboten. Trockengebiete, Naturwiesen, Hecken Feldgehölze und Hecken

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.