Art. 42 · Reklamen und Plakatierung
BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 40 · Original-PDF
1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohnund Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2Plakatanschlagstellen sind ausschliesslich entlang der im Richtplan Verkehr bezeichneten Hauptverkehrs-, Verbindungs- und Basiserschliessungsstrassen gestattet.
3Für Plakatanschlagstellen ist ein gestalterisch einheitliches Trägersystem zu verwenden.
4Die Vorschriften über die Lichtemissionen bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.