← BZO Münsingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 43 · Antennenanlagen

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 40 · Original-PDF

1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen.

2Unter Art. 43 fallen Antennen, die

a)ausserhalb von Gebäuden angebracht werden oder

b)von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.

3Antennen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und den in der Bau- und Zonenordnung enthaltenen planerischen Absichten zu entsprechen. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Antennen daher einer Interessenabwägung.

4Die Anforderungen der Umweltschutz- und Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen. Erhöhte Anforderungen für die Interessenabwägung gelten in Ortsbildschutzgebieten und in Gebieten mit Wohnnutzungen. Nach Möglichkeit ist eine Koordination mit bestehenden Standorten vorzuziehen.

5Um eine Interessenabwägung der Baubewilligungsbehörde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem Baugesuch mit dem primär geplanten Standort stets im Umkreis von 200 Metern Alternativstandorte zu bezeichnen, welche für eine funktechnisch gute Versorgung ebenfalls in Frage kommen. Einwohnergemeinde Münsingen 41 Baureglement (GBR)

6Neben Alternativstandorten innerhalb der Bauzonen können die Gesuchsteller auch solche ausserhalb der Bauzonen angeben, sofern eine Installation auf bestehenden Bauten und Anlagen erfolgen kann. Auch Standorte auf Parzellen im Eigentum der Gemeinde sind zu berücksichtigen.

7Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass sich einer oder mehrere der vorgeschlagenen Alternativstandorte aus ortsplanerischer Sicht besser eignet (eignen), kann sie das ursprüngliche Baugesuch ablehnen. Während dieser Zeit, welche maximal 12 Monate betragen darf, bleibt das Baugesuch sistiert mit der Möglichkeit diese Frist in begründeten Ausnahmefällen zu verlängern.

8Ergibt der Entscheid gemäss Abs. 7, dass mehrere Standorte zur Auswahl verbleiben, so entscheidet sich die Baubewilligungsbehörde aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung für den optimalsten Standort. Handelt es sich dabei um einen Standort auf einer Parzelle im Eigentum der Gemeinde, so stellt die Gemeinde diesen gegen einen marktüblichen Pachtzins zur Verfügung.

9Evaluiert der Betreiber neue Standorte, wird ihm empfohlen, die Gemeinde darüber in Kenntnis zu setzen.

10In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet. Sie sind unauffällig zu gestalten.

11In Ortsbildschutzgebieten und der Mischzone Kern Erhaltung sind Antennen nicht zugelassen. Die Baubewilligungsbehörde kann den Bau einzelner Antennen bewilligen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts-, Siedlungs- und Landschaftsbild integriert sind.

12Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets22 über die Parabolantennen bleiben vorbehalten.

13Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach Bundesrecht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.