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Art. 83 · Bauverwaltung

BZO Baureglement Unterseen · S. 48 · Original-PDF

1Die Bauverwaltung übt die Baupolizei nach den kantonalen Vorschriften aus, soweit diese nicht durch die Baukommission wahrgenommen werden.

2Insbesondere Zuständig für:  die Entgegennahme und Prüfung der Baugesuche,  soweit in der Kompetenz der Gemeinde die Durchführung der nötigen Verfahren,  die Baukontrollen.

H Widerhandlungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.