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Art. 84 · Widerhandlungen
BZO Baureglement Unterseen · S. 48 · Original-PDF
1Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglements, gegen die übrigen Gemeindevorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach Art. 55ff BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD und Art. 85 SBG vom Richter geahndet.
2Es wird zudem ausdrücklich auf Art. 46 BauG (u.a. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) und Art. 45 BauG (Einstellung der Bauarbeiten) verwiesen. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 48
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.