Art. 69 · Hecken, Feld- und Ufergehölze
BZO Baureglement Unterseen · S. 43 · Original-PDF
1Hecken, Feld- und Ufergehölze sind nach Art. 18 NHG und Jagdgesetz sowie Art. 27 des kantonalen Naturschutzgesetzes (NSchG) geschützt.
2Sie dürfen nicht entfernt werden. Ausnahmen regeln Art. 27 des NSchG und Art. 13 der Naturschutzverordnung.
3Die sachgemässe Pflege (selektives Auslichten etc.) ist notwendig und gestattet. Abbrennen und chemische Behandlung sind keine Pflegemassnahmen und daher untersagt.
4Entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen ist ein mind. 3 m breiter Streifen als Extensivstreifen zu bewirtschaften. Auf diesem ist der Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln untersagt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.