← BZO Unterseen · Inhaltsverzeichnis

Art. 54 · ZPP "Dorfmatte

BZO Baureglement Unterseen · S. 31 · Original-PDF

“ 2. Teilgebiet

1Das Gebiet bildet eine grössere Insel innerhalb einer weitgehend überbauten Zone. Weil ein Anschluss an das Strassennetz nur sehr beschränkt möglich ist, muss die Erschliessung des Gebietes im Zusammenhang mit einer möglichen Bebauung als Ganzes geplant werden. Grundlage bilden die Überbauungsordnung “Dorfmatte“ 1. Teilgebiet und der dazugehörende Siedlungsgestaltungsplan vom 6. September 1993.

Nutzungsbestimmungen

2Es gelten die Bestimmungen der Wohnzone. Bis zur Realisierung einer Überbauung, längstens bis zum 31.12.2010, kann die Dorfmatte zu Reitzwecken genutzt werden. Allfällige Bedingungen und Auflagen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen.

Baupolizeiliche Masse

3Mit Ausnahme der Gebäudelänge und der Volumenziffer gelten die baupolizeilichen Masse der Zone W2. Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt, die Volumenziffer beträgt 2.3.

Auflagen und Randbedingungen

4Im Rahmen einer Überbauungsordnung sind folgende Auflagen und Randbedingungen zu berücksichtigen:  Die Erschliessung erfolgt von der Seidenfadenstrasse und/oder der Dorfmattenstrasse.  Die innere Erschliessung des Quartiers ist abgesehen von Notzufahrten, Anlieferung etc. als verkehrsfreie Anlage zu planen.  Die Flächen für die Parkierung sind als Gemeinschaftsanlagen vorzusehen und mit Ausnahme der Besucherparkplätze wenn möglich unterirdisch anzuordnen. Offene Parkplätze sind mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.  Innerhalb des Gebietes sind ein Quartierplatz und ein Spielplatz vorzusehen.  Eine öffentliche Fusswegverbindung von der Dorfmattenstrasse zur Seidenfadenstrasse muss gewährleistet sein. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 31

5Das Grundkonzept der Überbauung soll die unterschiedlichen Voraussetzungen in Bezug auf die umliegenden Bauten (Volumetrie der Gebäude, Orientierung, Gartenbereiche etc.) und die unterschiedlichen Verhältnisse in Bezug auf den Quartierbzw. den Spielplatz berücksichtigen. Die einzelnen Bauabschnitte sollen in ihrem architektonischen Ausdruck einheitlich gestaltet werden. Dies betrifft insbesondere die dem öffentlichen Raum zugewandten Fassaden der Gebäude und die Dachform. Auf der Gartenseite ist eine freiere Fassadengestaltung denkbar. Die öffentlichen und privaten Aussenräume sind gegeneinander klar abzugrenzen. Insbesondere im Bereich des Quartier- bzw. des Spielplatzes sind die privaten Aussenräume gegen Einsicht zu schützen. Die ausserordentliche Aussichtslage ist in Bezug auf die Überbauung selbst und die dahinterliegenden Gebäude zu beachten. Dies gilt auch für den Quartierplatz.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.