← BZO Unterseen · Inhaltsverzeichnis

Art. 43 · Wohnzonen

BZO Baureglement Unterseen · S. 22 · Original-PDF

1Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten. Wenig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe wie Büros, Quartierläden und Gastgewerbebetriebe sind im Rahmen der Bestimmungen von Art. 90 BauV zugelassen. Sie haben sich jedoch den Anforderungen der Wohnnutzung unterzuordnen.

2Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II nach Art. 43 LSV, entlang der Staatsstrassen auf eine Tiefe von 20 m ab Strassenachse und entlang der Eisenbahnlinie auf eine Tiefe von 30 m ab Gleiseachse jene der Empfindlichkeitsstufe III. Art. 43 LSV.

Auflagen und Randbedingungen

8Im Rahmen einer Überbauungsordnung sind folgende Auflagen und Randbedingungen zu beachten:  Die Erschliessung und die Parkierung sind vor in Angriffnahme der Planung mit der Gemeinde abzusprechen.  Die erforderlichen Parkplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen.  Entlang der Bahnhofstrasse sind im Erdgeschoss publikumsorientierte Dienstleistungsnutzungen vorzusehen. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 26 Grundsätze der Gestaltung

9Die Elemente der traditionellen Bauweise, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Geschosshöhe und das Verhältnis zur Strasse sollen beachtet werden. Neubauten, insbesondere Hauptgebäude, sollen in Bezug auf ihr Volumen und ihren architektonischen Ausdruck den bestehenden Gebäuden gleichwertig sein. Abweichungen von traditionellen Bauformen sind denkbar wenn sie städtebaulich und architektonisch begründet sind und zusammen mit den bestehenden Gebäuden eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Erarbeitung der Überbauungsordnung soll in enger Zusammenarbeit mit der Ortsbildschutzkommission und der Kantonalen Denkmalpflege erfolgen. Art. 43 LSV.  Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 10.09.2012 / Inkraft auf 12.10.2012

k2) Unter der Voraussetzung, dass Bauvorhaben (Um-, An- oder Nebenbauten) nach einem Planungsverfahren mit anerkannter, qualitätsbezogener Projektauswahl realisiert werden (z.B. Projektwettbewerb nach SIA 142), gelten für das Gebiet k2 folgende Bestimmungen:  Geschosszahl max. 3 Geschosse.  Dachform frei (Flachdächer erlaubt).  Gebäudehöhe max. 10.0 m.  Gebäudelänge nicht beschränkt.  Grenzabstand zu Nachbarparzellen: min. 5.0 m. Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge sind nicht einzuhalten.  Strassenabstände zu Seestrasse und Weissenaustrasse: 5.0 m (entgegen den noch gültigen, alten Baulinien, die weniger als 5.0 m Strassenabstand aufweisen).  Die Volumenziffer wird nicht angewandt.  Gegenüber den Nachbarparzellen sind die Beschattungstoleranzen nach Art. 22 Abs. 3 BauV einzuhalten.  Entlang der Seestrasse gelten auf eine Tiefe von 20.0 m ab Strassenachse die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III, im übrigen diejenigen der Empfindlichkeitsstufe II nach Art. 43 LSV.  Bei Bauvorhaben, die ohne solche Planungsverfahren realisiert werden (kein oder kein anerkannter Wettbewerb nach SIA) gelten die baupolizeilichen Vorschriften der Wohnzone W3.  Die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ist in jedem Falle anwendbar, wenn die in Art. 75 BauG vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

k3) Der Bereich ist für die Erstellung ober- und unterirdischer Parkplätze reserviert.

k4) Der Bereich dient als Erholungsraum des Spitals, es sind nur 1-geschossige Bauten für gedeckte Sitzplätze, kleine Aufenthaltsräume, Cafeteria, Toilettenanlage und ähnliches erlaubt.

k5)  Der Bereich k5 ist für Spital-, Alters- und Pflegenutzung vorgesehen. Das Neubauvolumen muss bezüglich Dichte und Gestaltung städtebaulich und landschaftlich verträglich sein. Unter der Voraussetzung, dass Neubauten aufgrund eines Planungsverfahrens mit anerkannten qualitätssichernden Massnahmen realisiert werden (z.B. Projektwettbewerb nach SIA 142) gelten folgende Bestimmungen:  Geschosszahl max. 4 Geschosse (inkl. Attika oder Dachausbau).  Dachform frei.  Gebäudehöhe max. 15.0 m.  Gebäudelänge frei.  Gebäudeabstand frei.  Grenzabstand zu Nachbarparzellen mind. 5.0 m (Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge sind nicht zu berücksichtigen).  Strassenabstand mind. 5.0 m. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 36  Die Volumenziffer gem. Art. 57 BR ist nicht anzuwenden.  Für die bestehenden Obstbäume sind - sofern sie gefällt werden - ökologisch gleichwertige Ersatzmassnahmen vorzunehmen.  Gebäude sind im Minergiestandard zu realisieren.  Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES I, angrenzend an die Landwirtschaftszone gilt in einer Tiefe von 20.0 m die ES II nach Art. 43 LSV.

Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II nach Art. 43 LSV.

 Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 09.03.2009 / Inkraft auf 12.05.2009

l)Regenklärbecken  Es sind nur 1-geschossige Bauten und Anlagen zugelassen, die für den Betrieb erforderlich sind. Die Abmessungen richten sich nach den betrieblichen Anforderungen.

m)ARA  Neubauten und Anlagen haben einen Abstand von 10.00 m zum Ufer einzuhalten. Neubauten dürfen nicht höher als die bestehenden Gebäude sein.  Gegenüber dem Schutzgebiet ist eine dichte Hecke aus standortheimischen Büschen, Sträuchern und Bäumen anzupflanzen und zu unterhalten.  Flachdach erlaubt.  Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III nach Art. 43 LSV.

n)Pumpwerk  Bestehend

o)Schiessstand, Scheibenstand  Es sind nur Bauten und Anlagen gestattet, die für den Betrieb erforderlich sind. Die Gebäudehöhe ist auf 5.00 m beschränkt. Im übrigen richten sich die Abmessungen nach den betrieblichen Anforderungen.

p)Schwimmbad  Siehe Uferschutzplan Bödelibad.  Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III nach Art. 43 LSV.

q)Parkplätze Naherholungsgebiet Lombach   Erstellen von Parkplätzen für das Naherholungsgebiet Lombach.  Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30.11.2009 / Inkraft auf 31.03.2010 Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 37

V Baupolizeiliche Masse Art. 43 LSV.

3Für landwirtschaftliche Betriebsgebäude ausgenommen Silobauten beträgt die maximale Gebäudehöhe 7.00 m. Im übrigen richten sich die Abmessungen nach den Anforderungen der Landwirtschaft. Vorbehalten bleiben die Gestaltungsvorschriften nach Art. 12 und 13 dieses Reglements.

4Für landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Silobauten und Gewerbebauten beträgt der Abstand von öffentlichen und öffentlich zugänglichen Strassen und Wegen 10.00 m, auch wenn eine Baulinie ausgeschieden ist.

5Kleinbauten in Schrebergärten können bewilligt werden, wenn sie bezüglich Form, Grösse und Material den hierfür besonders geschaffenen Vorschriften der Gemeinde entsprechen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.