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Art. 38 · Lichtschächte

BZO Baureglement Unterseen · S. 21 · Original-PDF

An Lichtschächte (innerhalb der Häuser) dürfen keine Wohn-, Schlaf- oder gewerbliche Arbeitsräume angeschlossen werden. Die Grundfläche muss mindestens der Summe der angeschlossenen Fensterflächen entsprechen, im Minimum jedoch 8 m2. Die Breite muss mindestens 50 % der Länge betragen. Wenn der Lichtschacht überdeckt ist, müssen Licht- und Lüftungsöffnungen mit einer Gesamtfläche gleich dem Lichtschachtquerschnitt vorhanden sein (siehe grafische Darstellung im Anhang 1).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.