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Art. 37 · Dachaufbauten

BZO Baureglement Unterseen · S. 20 · Original-PDF

1Lukarnen, Dacheinschnitte und dergleichen sind gestattet. Diese Dachaufbauten dürfen zusammen nicht mehr als maximal 1/3 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen. Zusätzlich sind Dachflächenfenster bis maximal ½ der Fassadenlänge zugelassen. Bei Walmdächern wird dieses Mass oberkant der Aufbauten gemessen. Auf der Schmalseite von Walmdächern sind in der Regel keine Dachaufbauten gestattet. Die Tiefe von Dacheinschnitten und dergleichen darf ½ der Distanz von der Fassadenflucht bis zur Firstlinie oder maximal 2.50 m (horizontal gemessen) nicht überschreiten (siehe grafische Darstellung im Anhang 1).

2Als Dachaufbauten gelten auch liegende Dachfenster sowie in die Dachfläche eingeschnittene Balkone und Fenster von mehr als 0.80 m2 Fläche.

3Die Erstellung von Dachaufbauten ist nur auf der unteren Nutzungsebene zugelassen. Auf einer oberen Nutzungsebene sind nur Dachflächenfenster bis maximal ¼ der Fassadenlänge gestattet.

4Lukarnen und ihre Dachflächen sowie Dacheinschnitte dürfen mit keinem Teil näher als 0.60 m an eine First- oder Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Die Trauflinie darf durch den Dachaufbau in der Regel nicht unterbrochen werden. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 20

VI Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.