Art. 79b · EG ZGB)
BZO Baureglement Interlaken · S. 17 · Original-PDF
. Die Einhaltung des Lichtraumprofils (lichte Höhe bei Strassen: 4.5 m, bei Fuss-, Geh- und Radwegen: 2.5 m, lichte Breite: 50 cm) nach Art. 83 SG bleibt vorbehalten. Vorspringende Ge-
–zulässiges Mass über Fassadenflucht: 3.0 m
–Balkone: zulässiger Anteil bäudeteile des dazugehörigen Fassadenabschnitts im grossen Grenzabstand
1/2
–Balkone: zulässiger Anteil des dazugehörigen Fassadenabschnitts im kleinen Grenzabstand
1/3
–Vordächer: zulässige Ausladung in den Grenz- und Strassenabstand 2.0 m
d)Gestaffelte Gebäude; Staffelung:
–in der Höhe:
min. 1.0 m
–in der Situation:
min. 1.0 m. Die Fassadenhöhe traufseitig sowie die Gesamthöhe und die Anzahl Vollgeschosse werden bei gestaffelten Gebäuden für jeden Gebäudeteil separat gemessen.
e) - Untergeschosse: OK des fertigen Bodens des darüberliegenden ersten Vollgeschosses im Mittel max. 1.2 m über die Fassadenlinie
- Dachgeschosse: zulässige Kniestockhöhe:
max. 1.20 m In der Situation gestaffelt meint im Grundriss (vgl. dazu auch die Erläuterungen vom 3. September 2013 zur IVHB) Gestaffelte Gebäude Geschosse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.