Art. 6 · definiert die Gefahrengebiete
BZO Baureglement Interlaken · S. 47 · Original-PDF
BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete», geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan Gefahrenhinweis verbindlich eingetragen.
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzuDie Voranfrage ist bei der Bauverwaltung einzureichen. reichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
34Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 48 Gemeindebaureglement (GBR)
4Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind: – Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze), – Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen), – Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). Einwohnergemeinde Interlaken 49 Gemeindebaureglement (GBR) 6 Verschiedene Bestimmungen 61 Parkierung 611 Grundsätze Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen sowie die nachträgliche Parkplatzpflicht richten sich nach den kantonalen Die Grundsätze für die Erstellung von Parkplätzen sind in den Artikeln 16 bis 18 BauG statuiert. Die Anzahl der für ein Bauvorhaben erforderlichen Abstellplätze bestimmt sich nach Art. 49 ff. BauV. Vorschriften. Nachträgliche Parkplätze können gestützt auf Art. 16 Abs. 2 BauG verlangt werden. Zumutbar sind Kosten, wenn sie pro nachträglich zu erstellenden Parkplatz weniger als zwei Prozent des amtlichen Wertes ausmachen. 612 Ersatzabgabe
1Wird ein Bauherr ganz oder teilweise von der Erfüllung der Parkplatzpflicht befreit, hat er der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu leisten.
2Von der Leistung einer Parkplatzersatzabgabe sind Grundeigentümer befreit, die gestützt auf Art. 16 Abs. 2 BauG nachträgliche Parkplätze erstellen müssen.
3Bei Abbruch und Wiederaufbau am gleichen Ort werden früher bezahlte Ersatzabgaben unverzinst angerechnet. 613 Bemessung der Ersatzabgabe
1Die Parkplatzersatzabgabe beträgt in den Mischzonen K CHF 9'000, in den übrigen Zonen CHF 5500.– pro fehlenden Parkplatz. 35 Die Bemessung der Ersatzabgabe erfolgte gestützt auf Art. 18 Bst. c BauG nach dem Wert, den die Nichterfüllung der Parkplätze für den Bauherrn hat.
2Der Gemeinderat kann die Ersatzabgabe jeweils nach Ablauf von drei Jahren neu festsetzen. Die Anpassung hat im Rahmen des Berner Baukostenindexes zu erfolgen.
3Die Anzahl Parkplätze von deren Erstellung der Bauherr befreit wird sowie der Betrag, der zu leistenden Ersatzabgabe werden in der Baubewilligung festgehalten.
35Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 50 Gemeindebaureglement (GBR) 614 Verwendung der Ersatzabgabe
1Die Ersatzabgaben sind in einem Fonds anzulegen. Sie sind wie folgt zu verwenden:
a)für den Bau, Betrieb- und Unterhalt öffentlicher Parkplätze und Parkhäuser sowie von Fahrradabstellplätzen,
b)zur Finanzierung von Massnahmen, welche die Entlastung des Innendorfes und der Aussenquartiere vom Privatverkehr bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern, c) zur Finanzierung von Massnahmen, die der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer dienen.
2Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat. 62 Ausgleich von Planungsvorteilen36 Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach Art. 142 ff BauG sowie dem Reglement über den Mehrwertausgleich der Gemeinde. Das aktuelle Mehrwertausgleichsreglement wurde vom Grossen Gemeinderat am 2. Mai 2017 beschlossen und trat am 1. Juli 2017 in Kraft. 63 Zuständigkeiten 631 Zuständigkeiten
1Der Bauverwalter / die Bauverwalterin ist zuständig für: a) die Erteilung von kleinen Baubewilligungen nach Art.
27BewD; b) die Einholung der zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen allenfalls erforderlichen Zustimmungen der zuständigen Stellen; c) ...37 c) die Erteilung von Bewilligungen für die vor-übergehende Benützung des öffentlichen Grundes für Bauplatzinstallationen, zur Lagerung von Materialien, zur Gestützt auf das Kommissionenreglement ist die Baukommission zum Erlass der folgenden Verfügungen zuständig:
a)Erteilung der ordentlichen Baubewilligungen in der Zuständigkeit der Gemeinde
b)Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 ff. BauG
c)Verfassen von Mitberichten an kantonale Behörden (z.B. an das Regierungsstatthalteramt oder an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Vornahme von Bauarbeiten, die Erstellung von Gerüsten und dergleichen; d) die Wahrung der Baupolizei inklusive den Erlass der dazu notwendigen Verfügungen.
2Der Bauverwalter / die Bauverwalterin ist befugt, Anzeigen bei den zuständigen Behörden wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 701 GBR einzureichen.
36 Fassung vom 7. September 2020 37 aufgehoben mit Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 51 Gemeindebaureglement (GBR)
3Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten nach übergeordnetem Recht und den Bestimmungen des Organisationsund Kommissionenreglements sowie den gestützt darauf ergangenen Ausführungserlassen. Die zuständige Planungsbehörde ist nach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.