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Art. 45 · Kleinbauten und Anbauten

BZO Embrach · S. 18 · Original-PDF

1Für Kleinbauten und Anbauten im Sinne der ABV gilt allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m. ² Der Grenzabstand von Kleinbauten und Anbauten kann auf 2.00 m reduziert werden, sofern die Fassadenlängen nicht mehr als 6.00 m betragen. Bei Kleinbauten und Anbauten wird die massgebliche Fassadenlänge zusammengerechnet, wenn diese den gegenseitigen Abstand von 4.00 m unterschreiten. ³ Kleinbauten und Anbauten gemäss ABV sind nicht an die Baumassenziffer anrechenbar. ⁴ Nicht bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen gemäss § 1 lit. a BVV unterliegen keinen Abstandsvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.