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Art. 44 · Gestaltungsplanpflicht

BZO Embrach · S. 17 · Original-PDF

1Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete müssen Gestaltungspläne gemäss den §§ 83 ff. PBG aufgestellt werden. Wo eine zweckmässige Unterteilung des Gebiets möglich ist, können mehrere Gestaltungspläne aufgestellt werden. Diese können zeitlich getrennt festgesetzt werden.

2Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung sind besonders gut zu gestalten sowie zweckmässig auszustatten und auszurüsten. Die einzelnen Gestaltungspläne sind auf die nachstehenden gebietsspezifischen Ziele auszurichten.

3Gebiet Zentrum Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines qualitätsvollen Zentrums im Gebiet des Bahnhofs mit den folgenden Zielen:

–städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauungen

–dichte Bauweise

–eine dem Nachhaltigkeitsprinzip folgende Gebietsentwicklung

–ausgewogene Nutzungsdurchmischung mit einem angemessenen Wohnanteil

–publikumsbezogene Nutzungen an Passantenlagen

–öffentliche Freiräume wie Plätze und Pärke mit besonders guter Gestaltung und zweckmässiger Ausstattung

–Förderung des nicht motorisierten Verkehrs durch ein attraktives Fuss- und Radwegnetz sowie durch die Nutzung des Angebotes durch den öffentlichen Verkehr

–zweckmässige Erschliessung der Baubereiche unter Beachtung einer haushälterischen Bodennutzung

–Erstellen eines Mobilitätskonzepts mit Angaben über das Modalsplitziel

–Sicherstellen von geeigneten Lärmschutzmassnahmen

–Aufzeigen der Massnahmen, welche sich aus der Störfallvorsorge ergeben

4Gebiet Sportanlage Bilg

5Kernzone Betzental Seite 17 von 19 IV. Ergänzende Vorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.