Art. 8 · Gestaltung, Einordnung
BZO Eglisau · S. 9 · Original-PDF
1Alle Bauvorhaben sind durch ihre Ausmasse, Form, Massstäblichkeit, Materialwahl und Farbgebung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Die erhöhten Anforderungen gelten insbesondere auch für Besondere Gebäude, Einfriedigungen u. Ä. Durch Stellung und Gliederung der Bauten soll die Struktur des Ortsbildes gewahrt bleiben oder sinnvoll ergänzt werden.
2Bestehende Bauten und Bauteile, die im Widerspruch zu Abs. 1 stehen, sind im Falle eines Um- oder Neubaus angemessen zu verbessern.
3Äussere figürliche und ornamentale Malereien und Skulpturen von künstlerischem oder historischem Wert sind zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.