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Art. 74 · Energie

BZO Eglisau · S. 23 · Original-PDF

1Im ganzen Gemeindegebiet sind bei allen Bauten und Anlagen generell minimale Emissionen und ein niedriger Energieverbrauch gemäss dem neuesten technischen Stand anzustreben.

2Die Gemeinde kann die Grundeigentümer dazu verpflichten, ihr Gebäude innert angemessener Frist an das Leitungsnetz einer öffentlichen Fernwärmeversorgung gemäss kommunalem Energieplan anzuschliessen. Ausgenommen sind besonders energieeffiziente Bauten wie Niedrig- oder Passivenergiehäuser. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Eglisau

| 19 WEITERE FESTLEGUNGEN A. Arealüberbauungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.