Art. 60 · Mehrlängenzuschlag
BZO Eglisau · S. 20 · Original-PDF
1Der Mehrlängenzuschlag kommt in den Wohnzonen zur Anwendung.
2Für Grenzabstände innerhalb der Industrie- und Gewerbezonen sowie in den Mischzonen findet der Mehrlängenzuschlag keine Anwendung; hingegen ist er gegenüber benachbarten Wohnzonen einzuhalten.
3Bei einer Fassadenlänge von über 16.00 m vergrössert sich der Grundabstand um ein Sechstel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5.00 m.
4Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen Hauptgebäuden auf weniger als 3.50 m, so werden die Fassadenlängen dieser Gebäude mit dem Gebäudeabstand zur Bemessung des Mehrlängenzuschlags im Sinne von § 27 Abs. 2 ABV zusammengerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.