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Art. 59 · Grosser und kleiner Grundabstand

BZO Eglisau · S. 20 · Original-PDF

1In den Wohnzonen und in den Wohn- und Gewerbezonen kommen ein kleiner und grosser Grundabstand zur Anwendung.

2Der grosse Grundabstand gilt vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. Der kleine Grundabstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Baubehörde die für den grossen Grundabstand massgebliche Gebäudeseite.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.