Art. 4 · Ziel und Zweck
BZO Eglisau · S. 8 · Original-PDF
1Die Kernzone bezweckt den Erhalt von Einheit und Eigenart des Ortsbildes von nationaler Bedeutung in seiner typischen Siedlungsstruktur sowie die sinnvolle Einordnung von Um- und Neubauten mit Spielraum für gute zeitgemässe architektonische Lösungen.
2Die Kernzonenbestimmungen dienen dem Ortsbildschutz. Der Schutz von Einzelobjekten erfolgt durch Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG. Das kommunale Bauinventar wie auch die überkommunalen Inventare sind zu berücksichtigen.
3Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Sofern bestehende oder künftige Anordnungen in Verträgen, Verfügungen oder Bewilligungen, die die Denkmalpflege und damit den Substanzschutz betreffen, ein höheres Schutzniveau bieten, als die Kernzonenvorschriften, gehen sie den Kernzonenvorschriften vor.
4Die nachfolgenden Bestimmungen gelten differenziert für die drei Kategorien „Ortsbaulich prägende Gebäude“, „Strukturbildende Gebäude“ und „Neubauten“.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.