← BZO Eglisau · Inhaltsverzeichnis

Art. 26 · Dachgestaltung

BZO Eglisau · S. 12 · Original-PDF

1Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° zulässig. Durch ortsübliche Aufschieblinge im unteren Dachbereich kann die Dachneigung reduziert werden.

2Für gewerblich genutzte Gebäude, deren grösste Höhe 6.00 m nicht übersteigt, sind auch Sattelund Schleppdächer mit geringerer Neigung gestattet. Für Besondere Gebäude im Sinne des PBG sind auch andere Dachformen zulässig, wenn sie sorgfältig in die bauliche Umgebung eingeordnet werden und eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

3Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten.

4Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit unglasierten Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. Bei Anbauten und Besonderen Gebäuden können Abweichungen zugelassen werden. Ortgangziegel sind nicht gestattet.

5Die Belichtung von Dachgeschossen hat in erster Linie über die Giebelfassade zu erfolgen. Ergänzend, oder wenn keine giebelseitige Belichtung möglich ist, sind zur Belichtung und Belüftung ausgebauter Dachgeschosse einzelne Dachflächenfenster und Ochsenaugen einheitlicher Grösse bis maximal 0.35 m² Glaslicht gestattet. Sie sind sorgfältig anzuordnen und haben sich in Konstruktion, Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen. Sorgfältig gestaltete Speziallösungen zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse können zugelassen werden, wenn eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.