Art. 528 · Hecken, Ufer- und Feldgehölze
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 43 · Original-PDF
528 Hecken, Ufer- und Feldgehölze
1Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt. Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 18 Abs. 1 g Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge-
2Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 2.0 m (bei Bestockungen mit Waldbäumen 3.0 m) ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. tiere und Vögel (SR 922) Vgl. Art. 27 Naturschutzgesetz (BSG 426.11). Ausnahmebewilligungen für Ausreutungen erteilt der Regierungsstatthal-
3Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.0 m einzuhalten ter (Art. 27 Abs. 2 NSchG).
4Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten, etc.) ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 1.0 m einzuhalten.
5Mit dem Ziel einer ökologischen Aufwertung der Landschaft sind an geeigneter Stelle neue Hecken oder Ausgleichsflächen vorzusehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.