Art. 431 · Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 36 · Original-PDF
431 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
1Zum Zweck des ökologischen Ausgleichs, d.h. der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenigstens:
–bei Hauptbauten Gebäuden sind nicht begehbare Bei Nebenbauten wird die Begrünung des Flachdaches ebenfalls empfohlen, wenn die Dachfläche 30 m2 übersteigt. Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis zu 5°, deren Fläche 30 m2 übersteigt, zu begrünen;
–Böschungen sind mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu begrünen.
2Die zuständige Gemeindebehörde kann anderen ökologischen Ausgleichsmassnahmen zustimmen, wenn sie gleichwertig sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.