Art. 416 · Reklamen und Plakatierung
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 33 · Original-PDF
416 Reklamen und Plakatierung
1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohnund Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss dem übergeordneten Recht auch die Plakatierung. Bezüglich der Reklame und Baubewilligungspflicht gelten Art. 6a und 7 BewD. Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 58
2Freistehende Fremdreklamen sind gestattet bis zu einer Fläche von maximal 7 m2 pro Reklametafel. Pro Parzelle kann maximal eine Reklamestelle bewilligt werden. Ohne Einschränkungen können temporäre Reklamen wie Baureklamen bewilligt werden. Bewilligunsfreie Reklamen dürfen die Fläche von 5 m2 nicht überschreiten. SV und Art. 85 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), vgl. BSIG 7/722.51/1.1. Einwohnergemeinde Jegenstorf
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.