← BZO Jegenstorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 417 · Gestaltungsspielraum

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 34 · Original-PDF

417 Gestaltungsspielraum Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung nach Art. 412 bis 416 und in den Mischzonen Dorf und Kernzonen zudem von den Abstandsvorschriften nach Art. 212 abweichen. vgl. Art. 421 f GBR; damit werden zeitgemässe und innovative Gestaltungslösungen ermöglicht, welche zwar vielleicht von der lokalen Bautradition im Sinne der Art. 412 bis 416 GBR abweichen, jedoch in jedem Fall dem Grundsatz der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 411 entsprechen. Einwohnergemeinde Jegenstorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.