Art. 241 · Landwirtschaftszone
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 20 · Original-PDF
241 Landwirtschaftszone
1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG und Art. 39 ff. RPV sowie Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die
2Wohnbauten dürfen die baupolizeilichen Masse der W2 nicht überschreiten. Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der
3Es gelten die Vorschriften der ES III nach LSV. Forschungsanstalt Tänikon (sog. FATNormen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Normalbaudekrets.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.