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Art. 242 · Weilerzone

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 20 · Original-PDF

242 Weilerzone

1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Zweck Die Weilerzone ist eine beschränkte Bauzone, Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kant. Richtplan MB A_03).

2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Die Gemeinde ist daher nicht erschliessungspflichtig.

3Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen. Nutzungsart

4Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von max. 30 % der bestehenden Hauptnutz-, Konstruktions- und Verkehrsfläche zulässig.

5Neue An- und Kleinbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Gebäude unterordnen.

6Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig.

7Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben. Einschränkungen Einwohnergemeinde Jegenstorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.