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Art. 79e · Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer …

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 144 · Original-PDF

6. Brandmauern

Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen.

a Pflicht Art. 79e 6. Brandmauern a Pflicht Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. Art. 79e Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. 6. Brandmauern a Pflicht Art. 79e

6. Brandmauern

Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen.

a Pflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.