Art. 63
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 176 · Original-PDF
1Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Der Gemeinderat ist zudem Baupolizeibehörde.
2Er beschliesst insbesondere: a) über die Erteilung der Baubewilligungen im Rahmen des Baubewilligungsdekretes (Art. 9 BewD) b) über die Erteilung von Ausnahmen soweit die Gemeinde zuständig ist Baubewilligungsverfahren; c) über die Erhebung und Rückzug von Einsprachen. d) den Erlass von Planungszonen nach Artikel 62 BauG; e) über Überbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen und solchen in Zonen mit Planungspflicht (Art.
66Abs. 3 BauG).
3Die Baupolizeibehörde ist befugt: a) vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art. 15 BewD); b) die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 47 BewD); c) den Bauherrn zur Leistung angemessener Sicherheit für die Ausführung der ihm gemäss Absatz 2 Bst. b und c obliegenden Vorkehren anzuhalten; d) Anordnungen und Massnahmen gemäss Artikel 45 bis 47 BauG zu treffen; e) zur Beurteilung von Baugesuchen, insbesondere der ästhetischen Prüfung, eine neutrale Fachinstanz beizuziehen; f) besondere Aufwendungen beim Baubewilligungsverfahren dem Gesuchsteller zu belasten, namentlich für den Beizug von Experten. Der Gesuchsteller ist hierüber vorher zu benachrichtigen; g) für alle Bauvorhaben bei geschützten Bauten, auch für An- und Umbauten und Fassadenänderungen, den Beizug einer neutralen Fachinstanz zu verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.