Art. 45
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 170 · Original-PDF
1Die Landwirtschaftszone LWZ umfasst das Land, welches landwirtschaftlich oder für den Reb- oder Gartenbau genutzt wird oder im allgemeinen Interesse genutzt werden soll.
2Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 16, 22, 24 ff RPG), des kantonalen Baugesetzes (Art. 80 ff BauG) und den Bestimmungen dieses Reglements.
3Zweckbauten (Silos etc.) sollen so aufgestellt werden, dass sie das Gesamtbild nicht stören. Sie sollen aus unauffälligen Materialien und Farben bestehen. Ihre grösste Höhe ist auf 13 m beschränkt, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum höchsten Punkt des Baukörpers.
4Bauten in der Landwirtschaftszone sind in bestehende Baugruppen einzufügen. Davon ausgenommen sind Aussiedlungen sowie Anlagen, die auf einen anderen Standort angewiesen sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.