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Art. 41 · saukomro1:en

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 61 · Original-PDF

1Der Gemeinderat ist zuständig für die Baukontrollen. Die Durchführung der Baukontrollen obliegen der Bau- und Planungskommission.

2Die Baukontrolle hat die im Baubewilligungsdekret (Art. 48 BewD) vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen, über die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung zu wachen, und allgemein für die Wahrung der gesetzlichen Ordnung im Bauwesen zu sorgen. F. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 41 Der Gemeinderat ist zuständig für die Baukontrollen. Die Durchführung der Baukontrollen obliegen der Bau- und Planungskommission. Baukontrollen Die Baukontrolle hat die im Baubewilligungsdekret {Art. 47 BewD) vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen, über die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung zu wachen, und allgemein für die Wahrung der gesetzlichen Ordnung im Bauwesen zu sorgen. 2 Genehmigungsvermerk Vorprüfung vom 2. September 1997 Publikation im Amtsanzeiger vom 10. Oktober 1997 öffentliche Auflage vom 7. Oktober bis 15. November 1997 Einsprachen: keine Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 1997 Für die Gemeindeversammlung Fritz Häni Ruth Bächer Präsident Sek~eti . flc-;-ul /rcr!ce_ Ruth Bächer Gemeind7s/eib~ri~ tfrd{_ genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung Burgdorf 3 1. März 1998 ~ 1

EINWOHNERGEMEINDE FRAUBRUNNEN

BAUREGLEMENT BAUREGLEMENT Genehmigt Gemeindeversammlung vom 15.10.2009 In Kraftsetzung per 1.3.2010

(Teilrevision vom 3.6.2013 Anhang V) 2 INHALTSVERZEICHNIS

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A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 41

2. Bau- und Planungs-

kommission Die Aufgaben der Bau- und Planungskommission richten sich nach der Gemeindeordnung (GO) und umfassen insbesondere:

a)die selbständige Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nach Artikel 33 Baugesetz und Artikel 9 Baubewilligungsdekret inkl. Einholen von Stellungnahmen der kant. Fachstellen (Denkmalpflege, Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Naturschutzinspektorat, Energiefachstelle ...),

b)die Antragstellung an den Gemeinderat zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften als zuständige Baubewilligungsbehörde,

c)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,

d)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Einsprachen und Baugesuchen, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,

e)die Einholung von Amtsberichten beim Regierungsstatthalter zu kantonalen Ausnahmen, sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist.

f)die Durchführung von Einigungsverhandlungen, wobei der Gemeindeverwalter das Protokoll führt,

g)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,

h)den Erlass von baupolizeilichen Verfügungen (Art. 45 BauG),

i)die Organisation und Durchführung der Baukontrollen,

k)die Behandlung von Voranfragen und Antragstellung an den Regierungsstatthalter,

l)die Antragstellung an den Gemeinderat zur Erhebung von Einsprachen. 31

E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 41

1Das Bauen in der Zone mit Planungspflicht ZPP setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Vorbehalten bleiben Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht beeinträchtigen, sowie Art. 93 BauG.

2Planungszweck, Art und Mass der Nutzung und die Gestaltungsgrundsätze werden in besonderen Vorschriften im Anhang A umschrieben. Artikel 41 Aufhebung alter Vorschriften und Pläne Mit der Genehmigung dieser Grundordnung werden das Baureglement und der Zonenplan von 3. April 1986 aufgehoben. 14 GENEHMIGUNGSVERMERKE Mitwirkung vom 29. August 1994 bis 30. September 1994 Vorprüfung vom 16. März 1995 Publikation im Amtsblatt vom 20. und 24. Mai 1995 im Anzeiger vom 19. und 26. Mai 1995 Öffentliche Auflage vom 19. Mai bis zum 19. Juni 1995 Einsprachen: erledigte: keine unerledigte: keine Rechtsverwahrungen: keine Beschlossen durch die Gemeindeversammlung Limpach am 23. Juni 1995 mit 36 JA und O NEIN Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigen: Sig. Sig. Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Genehmigt durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung: Anhang 1 1.2 Messweise für Traufeabstand Art. 41 1. Widerhandlungen Art. 42 2. Inkrafttreten 26 GENEHMIGUNGSVERMERKE 27 ANHANG I Stichwortverzeichnis II Eidgenössische und kantonale Erlasse III Nachbarrechtliche Bestimmungen IV Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten in der Gemeinde Schalunen A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 41 1. Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes (Art. 50 ff) vom Richter geahndet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.