Art. 4 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen «Hornussen»
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 3 · Original-PDF
Zone für Sport- und Freizeitanlagen « Hornusser>> B Qualität des Bauens und Nutzens C Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden 23 Art.4 Zone für Sport- und Freizeitanlagen «Hornussen>
1In der Zone für Sport- und Freizeitanlagen gelten für Nutzungen, Anlagen und Bauten die Bestimmungen nach Art. 78 BauG.
2Die Zone für Sport- und Freizeit « Hornusser» dient für die Ausübung des Hornussens und als Clublokal der Hornusser. Die Grundfläche des Hornusserhauses ist auf max. 120 m2 Grundfläche beschränkt. Die Gebäudehöhe beschränkt sich auf 4.0 m. Unterkellerung und Dachaufbauten sind nicht gestattet.
3Das Hornusserhaus liegt in unmittelbarer Nachbarschaft von zwei Erdgashochdruckleitungen. Das von diesen ausgehende Risiko ist bei der Beurteilung von Baugesuchen zu berücksichtigen.
4Es besteht eine Wiederherstellungs- und Rekultivieru_ngspflicht. Im Falle der Aufgabe der Nutzung zur Ausübung des traditionellen Hornussersports ist das Areal wieder der Landwirtschaftszone zuzuführen.
5Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 4
1Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet (Art. 3 BauG; Art. 63, Abs. 4 SBG; Art.
90BauV). Besitz.standsgarantie
2Vorbehalten bleiben die Zonenvorschriften in Kapital D. B. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN Art. 4 3. Baubewilligung / Baubeginn
a)Erfordernis
b)Zuständigkeit
c)Voranfrage
d)Vorzeitiger Baubeginn Art. 4
3. Baubewilligung /
Baubeginn
a)Erfordernis
1Bauten und Anlagen dürfen erst erstellt, abgeändert oder abgebrochen werden, wenn hiefür die rechtskräftige Baubewilligung und die erforderlichen, besonderen Bewilligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 1, Abs. 2 BauG) und des Baubewilligungsdekretes (BewD) vorliegen.
b)Zuständigkeit
2Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach der Gemeindeordnung (GO) der Gemeinde und ergänzend nach Abschnitt D dieses Reglementes. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Baugesetzes (Art. 66 BauG).
c)Voranfrage
3Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten bei Baurechtsfragen sowie generell bei grösseren Bauvorhaben können mittels Voranfragen (anhand Plänen) an die Bau- und Planungskommission in der Vorprojekt- und Bauprojektphase Einzelfragen zu Bauprojekten geklärt werden. Dabei erteilt die Bau- und Planungskommission unverbindliche Auskünfte (Hinweis ohne Rechtscharakter). Definitive Beurteilungen von baurechtlichen Sachverhalten erfolgen ausschliesslich im Rahmen der Gesamtprüfung von Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren.
d)Vorzeitiger
Baubeginn
4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes über den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 BewD) und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis (Art. 1, Abs. 3 BauG, Art. 2 BewD sowie insbesondere Art. 7
5BewD). Art. 4
1Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und Pflanzvorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch zu beachten.
2Die Beurteilung nachbarrechtlicher Streitigkeiten ist Sache des Zivilrichters.
3Von der Ordnung des öffentlichen Rechts abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist. Artikel 4
1Die Besitzstandgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet (Art. 3 BauG; Art. 63.4 SBG; Art. 90 BauV).
2Vorbehalten bleiben die Zonenvorschriften in Kapitel D des Baureglements. Besitzstandgarantie 4 B. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN Art. 4
1Bauten und Anlagen dürfen erst erstellt, abgeändert oder abgebrochen werden, wenn hiefür die rechtskräftige Baubewilligung und die erforderlichen, besonderen Bewilligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 1, Abs. 2 BauG) und des Baubewilligungsdekretes (BewD) vorliegen. 3. Baubewilligung/ Baubeginn
a)Erfordernis
2Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach dem Organisationsreglement (OgR) der Gemeinde und ergänzend nach Abschnitt D dieses Reglementes. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Baugesetzes (Art. 66 BauG).
b)Zuständigkeit
3Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten bei Baurechtsfragen sowie generell bei grösseren Bauvorhaben können mittels Voranfragen (anhand Plänen) an den Gemeinderat in der Vorprojekt- und Bauprojektphase Einzelfragen zu Bauprojekten geklärt werden. Dabei erteilt der Gemeinderat Auskünfte (Hinweis ohne Rechtscharakter). Definitive Beurteilungen von baurechtlichen Sachverhalten erfolgen ausschliesslich im Rahmen der Gesamtprüfung von Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren.
c)Voranfrage
4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes über den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 BewD) und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis (Art. 1, Abs. 3 BauG. Art. 5 und 6 BewD).
d)Vorzeitige Baubewilligung 3 Art. 4
1Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung rechtskräftig erteil sind (Art. 1 a, Abs. 3 BauG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der vorzeitige Bau- 3. Baubewilligung/ Baubeginn
a)Erfordernis beginn.
2Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach dem Organisationsreglement (OgR) der Gemeinde und ergänzend nach Abschnitt D dieses Reglementes. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Baugesetzes (Art. 66 BauG).
b)Zuständigkeit
3Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten bei Baurechtsfragen sowie generell bei grösseren Bauvorhaben können mittels Voranfragen (anhand Plänen) an den Gemeinderat in der Vorprojekt- und Bauprojektphase Einzelfragen zu Bauprojekten geklärt werden. Dabei erteilt der Gemeinderat Auskünfte (Hinweis ohne Rechtscharakter). Definitive Beurteilungen von baurechtlichen Sachverhalten erfolgen ausschliesslich im Rahmen der Gesamtprüfung von Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren.
c)Voranfrage
4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes über den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 BewD) und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis (Art. 1 b BauG, Art. 5, 6 und 7 BewD).
d)Vorzeitiger Baubeginn 3 Art. 4 3. Baubewilligung / Baubeginn
a)Erfordernis
b)Zuständigkeit
c)Voranfrage
d)Vorzeitige Baubewilligung Art. 4
3. Baubewilligung /
Baubeginn
a)Erfordernis
1Bauten und Anlagen dürfen erst erstellt, abgeändert oder abgebrochen werden, wenn hiefür die rechtskräftige Baubewilligung und die erforderlichen, besonderen Bewilligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 1, Abs. 2 BauG) und des Baubewilligungsdekretes (BewD) vorliegen.
b)Zuständigkeit
2Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach dem Organisationsreglement (OgR) der Gemeinde und ergänzend nach Abschnitt D dieses Reglementes. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Baugesetzes (Art. 66 BauG).
c)Voranfrage
3Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten bei Baurechtsfragen sowie generell bei grösseren Bauvorhaben können mittels Voranfragen (anhand Plänen) an den Gemeinderat in der Vorprojekt- und Bauprojektphase Einzelfragen zu Bauprojekten geklärt werden. Dabei erteilt der Gemeinderat Auskünfte (Hinweis ohne Rechtscharakter). Definitive Beurteilungen von baurechtlichen Sachverhalten erfolgen ausschliesslich im Rahmen der Gesamtprüfung von Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren.
d)Vorzeitige
Baubewilligung
4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes über den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 BewD) und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis (Art. 1, Abs. 3 BauG, Art. 5 und 6 BewD). 7
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.