Art. 3 · Zone für öffentliche Nutzungen
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 12 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Nutzungen ist für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt.
2Die Zone für öffentliche Nutzungen ist bestimmt für Schulanlagen und Mehrzweckbauten. Wohnnutzungen sind im bisherigen Ausmass gestattet.
3Baupolizeiliche Masse: kGA: 5.0 m GH: 7.0 m Lärmempfindlichkeitsstufe 11 Art. 3
1Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuches (EGzZGB), insbesondere Artikel 79 ff Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, zu beachten. Verhältnis zum Privatrecht
2Die Vorschriften des GBR sind zwingend und können durch private . Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. 1 Art. 3
b)Ausnahmen Für die Erteilung von begründeten Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauvorschriften sind die Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 26 ff und 81 ff BauG), der Bauverordnung (Art. 55 und 100 ff BauV) und des Raumplanungsgesetzes (Art. 23, 24 RPG) massgebend. Art. 3
1Das Recht des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten1.
2In Gebieten mit kommunalen Überbauungsordnungen gilt das Baureglement als ergänzendes Recht. Beim Erlass von Überbauungsordnungen sind die in der baurechtlichen Grundordnung enthaltenen Grundsätze zu beachten. Artikel 3
1Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB), insbesondere Artikel 79 ff EGzZGB, zu beachten.
2Die Vorschriften des Baureglementes sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Verhältnis zum Privatrecht Art. 3
b)Ausnahmen Für die Erteilung von begründeten Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauvorschriften sind die Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 26 ff und 81 ff BauG), der Bauverordnung (Art. 55 und 100 ff BauV), des Strassengesetzes und des Raumplanungsgesetzes (Art. 23, 24 RPG) massgebend. Art. 3 Für die Erteilung von begründeten Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauvorschriften sind die Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 26 ff und 81 ff BauG), der Bauverordnung (Art. 55 und 100 ff BauV), des Strassengesetzes (Art. 66 SG) und des Raumplanungsgesetzes (Art. 23, 24 RPG) massgebend.
b)Ausnahmen Art. 3
b)Ausnahmen Für die Erteilung von begründeten Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauvorschriften sind die Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 26 ff und 81 ff BauG), der Bauverordnung (Art. 55 und 100 ff BauV), des Strassengesetzes und des Raumplanungsgesetzes (Art. 23, 24 RPG) massgebend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.